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   LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19   

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https://dejure.org/2020,13826
LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19 (https://dejure.org/2020,13826)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2020 - 19 O 109/19 (https://dejure.org/2020,13826)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 19 O 109/19 (https://dejure.org/2020,13826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 4 Abs 3 EGV 715/2007
    (Arglistanfechtung eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug: Annahme über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei hohen Emissionswerten im sog. NEFZ-warm).

  • vw-schaden.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dr-stoll-kollegen.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Mercedes ML 350 CDI: Verurteilung der Daimler AG im Abgasskandal

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02

    Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass bei einem Bereicherungsanspruch die Vor- und Nachteile zu saldieren sind (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02 -, BGHZ 158, 63-69, Rn. 15; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 818 Rn. 28).

    Die Ansprüche der Klagepartei auf Herausgabe des Kaufpreises sind zu saldieren mit dem Gegenanspruch der Beklagten auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und führen zu einer entsprechenden Entreicherung der Beklagten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02 -, BGHZ 158, 63, Rn. 15).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (s. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 10, 11 juris).

    (3) Mit dem Einbau dieser prüfstandabhängigen Abschalteinrichtung ist die Gefahr verbunden, dass die Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs beschränkt oder untersagt, wenn die nach Unionsrecht unzulässige Abschalteinrichtung nicht entfernt wird (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2020 - 17 U 133/19

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Zweitkäufers eines vom Abgasskandal

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Januar 2020 - 17 U 133/19 -, Rn. 22, juris).

    Die Einschränkung des Klageantrags geschieht somit lediglich vorsorglich im Hinblick auf die Kostenentscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Januar 2020 - 17 U 133/19 -, Rn. 23, juris).

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands handelt arglistig, wer diesen mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Erklärungsgegner den Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 14/00, NJW 2001, 2326; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 123 Rn. 14).
  • OLG Köln, 06.09.2019 - 19 U 51/19

    Schadensersatz nach Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Er rechnet damit, dass er das Fahrzeug dauerhaft und ohne Einschränkungen nutzen kann(vgl. a. OLG Köln, Urteil vom 06. September 2019 - 19 U 51/19 -, Rn. 28, juris).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands handelt arglistig, wer diesen mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Erklärungsgegner den Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 14/00, NJW 2001, 2326; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 123 Rn. 14).
  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 36/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun (BGH, Beschluss vom 04. März 2015 - IV ZR 36/14 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger einer Schadensersatzklage nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, wenn er den Schaden noch nicht abschließend beziffern kann, weil dieser noch nicht abgeschlossen ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    Entsprechend war dies bei der Tenorierung klarzustellen (s. hierzu auch (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, Rn. 66, juris).
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.05.2020 - 19 O 109/19
    War ein Schadensereignis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, vermag der Kläger jedoch im Laufe des Verfahrens den Schaden abschließend zu beziffern, ist er hierzu ebenfalls nicht verpflichtet, sondern kann weiterhin seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten (BGH, Urteil vom 04. November 1998 - VIII ZR 248/97 -, Rn. 15, juris).
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